Allgemeine Arbeitsbedingungen
der Wari UG (haftungsbeschränkt) für überlassene Arbeitnehmer (Leiharbeit)
Vorab-Veröffentlichung · Fassung und Versionsnummer folgen mit Inkrafttreten
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Arbeitsbedingungen gelten für das Arbeitsverhältnis zwischen der Wari UG (haftungsbeschränkt) – im Folgenden „Arbeitgeber“ – und dem im Arbeitsvertrag bezeichneten Arbeitnehmer. Sie werden durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag in der dort genannten Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Arbeitsleistung wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei Kunden des Arbeitgebers (Entleihern) erbracht. Der Arbeitnehmer wird an wechselnden Einsatzorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt, auch außerhalb seines Wohnsitzes.
§ 2 Tätigkeit
Die im Arbeitsvertrag bezeichnete Tätigkeit setzt ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und die Approbation als Arzt voraus. Der Arbeitnehmer versichert, über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zu verfügen, und teilt unverzüglich mit, wenn ihm die ärztliche Zulassung entzogen wurde oder Berufsausübungsvoraussetzungen entfallen sind bzw. ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft andere zumutbare, den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Während der Überlassung unterliegt der Arbeitnehmer dem Direktions- und Weisungsrecht des Entleihers.
§ 3 Inbezugnahme von Tarifverträgen / Kollisionsklausel
Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, die der Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) mit einer oder mehreren Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (IGBCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG BAU, EVG, GdP) abgeschlossen hat, sowie nach den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
(1) Ab Beginn eines Einsatzes finden ausschließlich die Tarifverträge Anwendung, an denen die Gewerkschaft beteiligt ist, aus deren Satzung sich die Zuständigkeit für den Einsatzbetrieb ergibt. Sind mehrere zuständig, gilt die in obiger Aufzählung zuerst genannte. Ist keine zuständig, gelten die Tarifverträge unter Beteiligung von ver.di.
(2) Bis zum Beginn des ersten Einsatzes gelten die Tarifverträge unter Beteiligung von ver.di. Die ermittelten Tarifverträge gelten jeweils durchgängig bis zum Beginn eines neuen Einsatzes.
(3) Weicht eine Regelung dieses Arbeitsvertrags von den in Bezug genommenen Tarifverträgen ab und ist sie für den Mitarbeiter günstiger, treten die tariflichen Regelungen zurück; im Übrigen gehen die tariflichen Regelungen vor (§ 4 Abs. 3 TVG entsprechend).
§ 4 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtsysteme sowie die Anordnung von Überstunden richten sich nach den gemäß § 3 anwendbaren Manteltarifverträgen.
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit legt der Arbeitgeber fest; während der Überlassung gelten die Arbeits- und Pausenzeiten des Entleihbetriebs. Nachtarbeit ist möglich. Die Arbeitszeit kann auf Montag bis Samstag sowie auf Sonn- und Feiertage verteilt werden, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Soweit der Arbeitnehmer in Entleihbetrieben mit Bereitschaftsdienst gemäß § 7 ArbZG eingesetzt wird, finden die dortigen betrieblichen oder tariflichen Sonderregelungen zur Arbeits- und Ruhezeit Anwendung.
§ 5 Vergütung
(1) Eingruppierung, Stundensatz und Stundenlohn ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Eine etwaige über- bzw. außertarifliche Zulage wird auf eine Erhöhung des tariflichen Entgelts angerechnet und vermindert sich entsprechend, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.
(2) Soweit der Arbeitnehmer außertariflich beschäftigt wird, sind weitere tarifliche Zuschläge und Sonderzahlungen (insbesondere für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung, Branchenzuschlag) mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit der Arbeitsvertrag dies vorsieht.
(3) Die monatliche Lohnabrechnung erfolgt auf Grundlage eines wöchentlich von einem Bevollmächtigten der Klinik und dem Arbeitnehmer zu unterschreibenden Zeitnachweises, spätestens bis zum zehnten Werktag des Folgemonats. Das Entgelt ist spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
§ 6 Einsatzfreie Zeit
(1) Nach Beendigung eines Einsatzes meldet sich der Arbeitnehmer unverzüglich beim Arbeitgeber. Wird er vorübergehend nicht eingesetzt, muss er Montag bis Freitag von 9.00 bis 10.30 Uhr telefonisch erreichbar sein.
(2) Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder wird er wegen schuldhaften Fehlverhaltens vom Kundenunternehmen freigestellt, entfällt für diesen Zeitraum der Vergütungsanspruch.
(3) In einsatzfreien Zeiten besteht der Vergütungsanspruch fort; Anspruch auf Zuschläge besteht nur, soweit diese einsatzunabhängig zu zahlen sind.
§ 7 Gehaltsverpfändung / Abtretung
Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche weder verpfänden noch abtreten. Bei dennoch erfolgter Verpfändung oder Abtretung trägt der Arbeitnehmer die daraus entstehenden Kosten.
§ 8 Arbeitsverhinderung
(1) Der Arbeitnehmer zeigt jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber sowie im Fall der Überlassung auch dem Entleiher unverzüglich an, möglichst vor Einsatzbeginn.
(2) Im Erkrankungsfall ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf des ersten Kalendertags, spätestens am darauffolgenden Werktag, vorzulegen; bei Verlängerung unverzüglich erneut.
§ 9 Urlaub
Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den gemäß § 3 anwendbaren Manteltarifverträgen.
§ 10 Unfallverhütung / Arbeitssicherheit
Der Arbeitnehmer hält die Unfallverhütungsvorschriften ein, trägt etwaige Arbeitsschutzkleidung und meldet Störungen im Kundenbetrieb (z. B. fehlende Belehrung) sowie jeden Arbeits- und Wegeunfall unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Kundenbetrieb.
§ 11 Haftung
Verursacht der Arbeitnehmer durch schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, haftet er bei einfacher Fahrlässigkeit zur Hälfte, höchstens bis zu einer gewöhnlichen Nettomonatsvergütung; bei grober Fahrlässigkeit voll, begrenzt auf das Dreifache der gewöhnlichen Nettomonatsvergütung. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur, soweit der Schaden nicht durch eine vom Arbeitgeber abzuschließende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden kann. Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Schadenersatzansprüchen Dritter.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Arbeitnehmer bewahrt über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie betriebliche Vorgänge im Unternehmen des Arbeitgebers und in den Kundenunternehmen während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen. Ausgenommen sind allgemein zugängliche Kenntnisse.
(2) Der Arbeitnehmer wird auf das Datengeheimnis verpflichtet; die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten ist untersagt. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung fort.
(3) Alle im Eigentum des Unternehmens stehenden Gegenstände sowie geistiges Eigentum und Geschäftspost sind nach Beendigung herauszugeben; Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
§ 13 Vertragsstrafe
Bei schuldhafter Nichtaufnahme oder vertragswidriger Beendigung der Tätigkeit zahlt der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttotagesentgelts je Tag der Zuwiderhandlung, höchstens jedoch ein Bruttomonatseinkommen. Das Bruttomonatseinkommen errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate bzw. der kürzeren Beschäftigungsdauer oder, falls die Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, aus der vereinbarten Vergütung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer eigenhändigen Unterschrift (§ 623 BGB). Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).
(2) Das Arbeitsverhältnis kann vor seinem Beginn ordentlich mit einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. Im Übrigen richten sich die Kündigungsfristen nach den gemäß § 3 anwendbaren Manteltarifverträgen.
§ 15 Abtretung
Der Arbeitnehmer tritt seine Schadenersatzansprüche insoweit ab, als er durch einen Dritten verletzt wird und der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, und erteilt die zur Durchsetzung notwendigen Auskünfte.
§ 16 Ausschlussfristen
(1) Es gelten ausschließlich die nachfolgenden einzelvertraglichen Ausschlussfristen; tarifliche Ausschlussfristen finden keine Anwendung. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeit zumindest dem Grunde nach in Textform gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die Gegenseite ab oder erklärt sie sich nicht binnen eines Monats, verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Von der Ausschlussfrist nicht umfasst sind:
- gesetzliche Mindestlohnansprüche (MiLoG, AEntG, § 3a AÜG);
- Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
- Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Ansprüche auf gesetzlichen Mindesturlaub (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
§ 17 Vertragsänderungen / Sonstiges
(1) Der Arbeitnehmer teilt sämtliche für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse (insbesondere Anschrift) unverzüglich in Textform mit. Die zuletzt bekannt gegebene Anschrift ist für alle Mitteilungen des Arbeitgebers maßgebend.
(2) Nebenabreden und Änderungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für das Abbedingen dieser Textformklausel. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen tritt eine dem Willen der Parteien nächstkommende Regelung.
§ 18 Merkblatt und Tarifverträge
Der Arbeitnehmer erhält mit dem Arbeitsvertrag ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des AÜG. Die gemäß § 3 anwendbaren Tarifverträge liegen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus und sind unter [URL folgt] abrufbar.
§ 19 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Der Arbeitgeber erklärt, im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG zu sein (erteilt von der Agentur für Arbeit Nürnberg am [Datum folgt mit Erteilung der Erlaubnis], Az. [folgt]).
§ 20 Datenschutz / Sonstige Bestimmungen
(1) Der Arbeitnehmer willigt in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des Arbeitsverhältnisses ein. Davon umfasst ist die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Durchführung des Arbeitsvertrags sowie der Arbeitnehmerüberlassung.
(2) Der Arbeitgeber bestätigt, dass für den Zeitraum der Überlassung eine Haftpflichtversicherung für den Arbeitnehmer über die Klinik besteht.