Allgemeine Überlassungsbedingungen

Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung der Wari UG (haftungsbeschränkt)

Vorab-Veröffentlichung · Fassung und Versionsnummer folgen mit Inkrafttreten

Die Firma Wari UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Aaron Hayos, Herterichstr. 22, 81479 München – im Folgenden „Personaldienstleister“ – und der im Einzelauftrag bezeichnete Kunde – im Folgenden „Kunde“ – vereinbaren für jede Arbeitnehmerüberlassung die folgenden Bedingungen.

§ 1 Geltung und Vertragsstruktur

(1) Diese Allgemeinen Überlassungsbedingungen gelten für jeden Einzelauftrag zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden. Sie werden Bestandteil des jeweiligen Einzelauftrags in der dort bezeichneten Fassung.

(2) Der einzelne Überlassungsvorgang kommt durch einen vom Kunden in Textform (§ 126b BGB) unterzeichneten Einzelauftrag zustande, der die Person des Leiharbeitnehmers, die Tätigkeit, die Laufzeit und den Stundensatz konkretisiert. Der Einzelauftrag und diese Bedingungen bilden zusammen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des § 12 AÜG.

(3) Maßgeblich ist die Fassung dieser Bedingungen, auf die der Einzelauftrag durch Datum und Versionsnummer Bezug nimmt und die dem Kunden bei Abschluss des Einzelauftrags in Textform zur Verfügung gestellt wurde. Eine spätere Änderung dieser Bedingungen berührt bereits erteilte Einzelaufträge nicht.

(4) Vor jeder Überlassung wird die Überlassung im Einzelauftrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Vertrag konkretisiert (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).

§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Der Personaldienstleister erklärt, im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1 AÜG, erteilt von der Agentur für Arbeit Nürnberg am [Datum folgt mit Erteilung der Erlaubnis], zu sein. Eine Kopie der Erlaubnisurkunde wird dem Kunden mit Abschluss des ersten Einzelauftrags als Anlage 1 übergeben.

§ 3 Erklärung des Personaldienstleisters

Der Personaldienstleister erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern die Anwendung der zwischen dem Personaldienstleister bzw. dem zuständigen Arbeitgeberverband und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge (in der jeweils geltenden Fassung) sowie der zwischen diesen abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge vereinbart hat.

§ 4 Erklärungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

Dem Kunden ist bekannt, dass der Personaldienstleister zur Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet ist, soweit die Voraussetzungen der einschlägigen Branchenzuschlagstarifverträge vorliegen. Hierzu versichert der Kunde, dass seine im jeweiligen Einzelauftrag (Anlage 2) gemachten Angaben zutreffen, insbesondere:

Der Kunde versichert ferner, dass der überlassene Mitarbeiter in den letzten drei Monaten vor Beginn des Einsatzes nicht durch einen anderen Personaldienstleister an ihn überlassen war und in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung nicht aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden gemäß § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

§ 5 Equal Pay

(1) Dem überlassenen Mitarbeiter stehen aufgrund § 8 AÜG nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu. Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister rechtzeitig alle dafür erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Textform mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere: laufendes Entgelt inkl. aller Zuschläge und Zulagen, Sonderzahlungen, Prämien, Fahrtkostenerstattungen, vermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlung für Urlaub, Feiertage und im Krankheitsfall, geldwerte Sachleistungen, betriebliche Altersversorgung sowie sonstige Entgeltbestandteile. Aufwendungsersatz, Fälligkeit, Ausschluss- und Kündigungsfristen sowie Befristungsregelungen zählen nicht zum Equal-Pay-Anspruch.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Änderungen der Entgeltbestandteile unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG).

§ 6 Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

(1) Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er stellt sicher, dass am Beschäftigungsort die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und Einrichtungen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde diese vor Beginn auf eigene Kosten durchzuführen. Die Mindestvoraussetzungen ergeben sich aus der DGUV Regel 115-801.

(2) Der Kunde überwacht die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften. Dem Personaldienstleister wird innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

(3) Der Kunde zeigt einen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort an und stellt ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung.

(4) Lehnt der Mitarbeiter bei mangelhaften oder fehlenden Sicherheitseinrichtungen die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ab, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

§ 7 Verschwiegenheit

Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

§ 8 Zurückweisung

(1) Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, kann er die Arbeitskraft binnen vier Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

(2) Der Kunde kann den Mitarbeiter darüber hinaus mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

(3) Die Zurückweisung muss durch Erklärung in Textform gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

§ 9 Austausch des Mitarbeiters / Arbeitskampf

(1) Im Fall der Zurückweisung nach § 8 Abs. 1 ist der Personaldienstleister auf Verlangen des Kunden verpflichtet, einen anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen, sofern er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

(2) Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und bekannte Arbeitskampfmaßnahmen. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf sind im Einsatz befindliche Mitarbeiter abzuziehen, es sei denn, der Einsatz erfolgt im Rahmen eines vereinbarten Notdienstes und der Mitarbeiter stimmt zu.

(3) Bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen Ersatz zu stellen.

(4) Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Vergütung / Zuschläge

(1) Der Kunde vergütet jede geleistete Arbeitsstunde des überlassenen Mitarbeiters zu dem im Einzelauftrag vereinbarten Stundensatz. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ob und in welcher Höhe Branchenzuschläge anfallen und wie sich der Stundensatz nach Einsatzdauer staffelt, ergibt sich aus den Angaben des Kunden (Anlage 2) und wird im Einzelauftrag festgelegt.

(2) Der Kunde zeigt etwaige Änderungen des regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers unverzüglich in Textform an.

(3) Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts, eine Erhöhung der Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche, eine Höhergruppierung oder ein Anspruch gemäß § 8 AÜG (Equal Pay) dies erfordern.

(4) Wünscht der Kunde Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer vorherigen Absprache. Es gelten folgende Zuschläge auf den jeweils gültigen Stundensatz: Sonntagsarbeit 25 %; Feiertagsarbeit (sowie Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr) 50 %; Mehr- und Nachtarbeit nach gesonderter Vereinbarung. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste berechnet. Bestehen im Kundenbetrieb abweichende Zuschlagsregelungen, gelten die höheren Werte zugunsten des Mitarbeiters; den Kunden trifft die Informationspflicht hierüber.

§ 11 Rechnungslegung / Zahlungen

(1) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Die Arbeitsstunden sind je Mitarbeiter durch wöchentlich auszufüllende, von einem Beauftragten des Kunden unterschriebene Stundenzettel zu belegen.

(2) Rechnungen werden wöchentlich, mindestens aber einmal monatlich übersandt. Die Vergütung ist 14 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

(3) Bei Zahlungsrückstand ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zum Ausgleich die zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

(4) Wird der Kunde gemäß § 28e SGB IV von der Einzugsstelle in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die geschuldete Vergütung in entsprechender Höhe gegen Vorlage des Forderungsschreibens einzubehalten, bis der Personaldienstleister die ordnungsgemäße Abführung nachweist.

§ 12 Vermittlungsprovision

(1) Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein verbundenes Unternehmen (§ 18 AktG) steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu, gestaffelt nach dem Bruttomonatsgehalt nach Übernahme: innerhalb der ersten drei Monate 2,0; vom 4. bis 6. Monat 1,5; vom 7. bis 9. Monat 1,0; vom 10. bis 12. Monat 0,5 Bruttomonatsgehälter. Nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

(2) Besteht zwischen einer Anstellung beim Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist eine Provision dennoch geschuldet, wenn die Anstellung auf die Überlassung zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn die Anstellung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen.

§ 13 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 14 Haftung / Freistellung / Ersatz

(1) Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit, nicht für die Ausführung der Arbeiten oder für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt den Personaldienstleister von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Ausführung der übertragenen Tätigkeiten frei.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten (z. B. die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters).

(4) Sind die Angaben des Kunden (Anlage 2) unzutreffend, unvollständig oder fehlerhaft oder werden Änderungen nicht unverzüglich mitgeteilt und ist der Personaldienstleister deshalb zur Nachzahlung von Branchenzuschlägen oder Equal-Pay-Beträgen verpflichtet, ersetzt der Kunde sämtliche hierdurch entstehenden Schäden (Bruttobeträge zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) und stellt den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung frei.

§ 15 Kündigung

(1) Soweit ein Einzelauftrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

(2) Macht der Personaldienstleister in den Fällen des § 8 Abs. 1 oder 2 nicht von seinem Recht auf Austausch Gebrauch, kann beiderseits fristlos gekündigt werden.

(3) Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach § 11 nicht nachkommt.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird; eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Personaldienstleisters.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich und rechtlich nächstkommende zu ersetzen.